Es gibt Paare, die nach kurzer oder längerer Zeit des Kennenlernens aus Liebe heiraten möchten. Bei der Eheschließung kann sich auf Wunsch der Nachname eines Ehegatten ändern. Wo es allerdings auf jeden Fall Änderungen gibt, sind die steuerlichen Gegebenheiten, von welchen beide Ehepartner profitieren können.
Steuerklassen bis zur Heirat
Wenn bis zur Heirat beide Partner alleinstehend waren, wurden diese bei der Besteuerung des Arbeitsentgelts in der Steuerklasse eins (Steuerklasse I) abgerechnet.
Waren sie oder lediglich einer der beiden alleinerziehend, ist zum Abrechnen der steuerlichen Abzüge die Steuerklasse zwei (Steuerklasse II) herangezogen worden. Hier erfolgte die Besteuerung nach der Grundtabelle, da Nicht-Verheiratete steuerlich einzeln veranlagt sind.
Steuerklassenwahl ab der Eheschließung
Nachdem die Ehe nicht nur in der Kirche, sondern vor allem auch beim Standesamt vollzogen wurde, stuft das Finanzamt jeden Ehegatten automatisch in die Steuerklasse vier (Steuerklasse IV) ein.
Allerdings hat ein Ehepartner die Möglichkeit in die Steuerklasse drei (IV) zu wechseln, während der andere die Klasse fünf (V) wählt.
Ganz egal, für welche zwei Möglichkeiten der Steuerklassen man sich entscheidet, als Ehepaar wird man nicht mehr einzeln, sondern zusammen veranlagt.
Das hat eine Besteuerung nach der Splittingtabelle zur Folge, die im Vergleich zur Grundtabelle insgesamt günstiger ist.
Steuerklassenwahl IV/IV
Diese Form der Steuerklassenwahl eignet sich für die Eheleute, wenn beide ein ähnliches Arbeitsentgelt monatlich erhalten. Damit haben sie vergleichbare steuerliche Abgaben. Sie müssen daher nicht in die Steuerklassen III/V wechseln.
Wenn jedoch zum Beispiel die besser verdienende Ehefrau und der weniger gut verdienende Ehemann jeweils bei der Steuerklasse vier bleiben, muss die Gattin mit hohen Steuerzahlungen monatlich rechnen. Das wird jedoch bei der anstehenden Einkommensteuererklärung berücksichtigt, in der man bei der viel gezahlte Steuer eine Rückzahlung erwarten kann.
Steuerklassenwahl III/V
Der besser verdienende Ehegatte kann die Steuerklasse III wählen, wenn der Bruttoverdienst mindestens 60 Prozent höher ist im Vergleich zu anderen Ehepartner.
Damit ist es ihm nun möglich, je nach Verdiensthöhe monatlich viel weniger Steuern zu zahlen. Der andere Ehepartner hingegen muss sich die Klasse V eintragen lassen. Hier hat dieser mit hohen Abgaben zu rechnen.
Insgesamt gerechnet ist jedoch diese Steuerklassenwahl im Vergleich zur vorherigen IV/IV günstiger.
Verdoppelung des Sparerpauschbetrags
Als Alleinstehender kann bei den Kapitaleinkünften ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro abgezogen werden. Bei Eheleuten verdoppelt sich dieser Pauschbetrag.
Hat zum Beispiel ein Ehegatte keine oder geringe Zinserträge und der andere hohe Dividendeneinnahmen, die insgesamt bis zu 1.602 Euro gehen, müssen alle Kapitaleinkünfte nicht versteuert werden.
Erhöhung des Freibetrags bei Schenkungen
Wer ledig war, konnte Geschenke bis zum Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro steuerfrei erhalten. Beschenkt man als Ehegatte seinen Partner, erhöht sich der Schenkungsfreibetrag bei ihm auf 500.000 Euro.
Steigerung des Freibetrags bei Erbschaften
Dasselbe gilt beim Tod des Ehepartners. Das Erbe ist für den Witwer oder die Witwe bis zu einer halben Million Euro erbschaftssteuerfrei. Zudem hat der noch lebende Ehegatte die Möglichkeit, das gemeinsame Objekt steuerfrei zu übernehmen, wenn dieser selbst darin lebt.